TuS Königsdorf 1900 e.V.
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Telefax: 02234 993861
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In Frechen und NRW aktuell: Inzidenzstufe
1
Bitte beachten, dass wir im TuS im Kontaktsport zur Sicherheit weiterhin auf den Negativ-Testnachweis setzen.
Ab dem 21.06.2021 gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100 greift das Infektionsschutzgesetz
Sportanlagen im Freien können folgendermaßen genutzt werden:
· Individuelle Ausübung jeglichen Sports ohne Körperkontakt unter Wahrung des Abstandsgebotes
· Von einer Person alleine, von 2 Personen oder beliebig vielen Personen aus einem Hausstand. Hierbei muss ein Mindestabstand von 5m zwischen den Personen bzw. Personengruppen eingehalten werden
· Bis zu 5 Kinder bis 13 Jahre (bis zum 14. Geburtstag). Gruppen untereinander dürfen sich nicht vermischen, 5m Abstand zwischen den Gruppen ist einzuhalten
· Anleitung im Einzeltraining, Anleitung von Kindergruppen mit bis zu zwei Trainern oder Betreuern. Ein Übungsleiter kann mehrere Gruppen/Personen nacheinander betreuen.
· Übungsleiter müssen einen tagesaktuellen Test nachweisen
· Die Rückverfolgbarkeit muss gegeben sein (Listen müssen geführt werden)
Bei einer 7 Tagesinzidenz unter 100 gibt es drei unterschiedliche Inzidenzstufen, welche wir auf unseren Verein angepasst und im Folgenden näher erläutert haben. Grundsätzlich gilt, dass die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt sobald der Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 gelten folgende Reglungen der
Inzidenzstufe 3
1. Im Freien können Gruppen mit bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren, zuzüglich zwei Ausbildungspersonen, Kontaktsport ausüben
2. Im Freien können Gruppen mit bis zu 25 Personen über 18 Jahre ausschließlich kontaktfreien Sport ausüben
3. Zwischen verschiedenen Gruppen, beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
4. Der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann stattfinden unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen. In der Halle ist ein negativer Test nachzuweisen, im Freien wird kein Test benötigt.
5. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb a) in Profiligen b) bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und c) der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15), kann stattfinden.
6. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu der Sportanlage (Spielbetrieb) im Freien ist für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis möglich, wenn die Rückverfolgbarkeit gesichert ist und die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden.
7. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig
Bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 35 und 50 gelten folgende Reglungen der
Inzidenzstufe 2
1. Im Freien kann Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit negativem Testnachweis und einfacher Rückverfolgbarkeit stattfinden
2. Im Freien können Gruppen ohne Personenbegrenzung kontaktfreien Sport ausüben
3. In geschlossenen Räumen kann mit einem Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von kontaktfreiem Sport, unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand, mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining, stattfinden.
4. Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen mit negativem Testergebnis und einfacher Rückverfolgbarkeit ist in geschlossenen Räumen ist zulässig
5. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien, unter Beachtung der übrigen Maßgaben, auch ohne Negativtestnachweis ist für bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, möglich
6. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen, bis zu 500 Personen, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht, ist zulässig
7. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen und Mindestabstands sind zulässig.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 0 und 35 gelten folgende Reglungen der
Inzidenzstufe 1
1. Im Freien können Gruppen mit bis zu 100 Personen Kontaktsport ausüben. Ein Negativtestnachweis und die Rückverfolgbarkeit sind Voraussetzung
2. In geschlossenen Räumen ist die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt
3. In geschlossenen Räumen ist auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere IndoorCycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind, erlaubt
4. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien, unter Beachtung der übrigen Maßgaben, ist auch für mehr als 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, erlaubt.
5. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht, ist gestattet.
6. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, kann bei der Sportausübung auf den Negativtestnachweis verzichtet werden
7. Ab dem 1. September 2021 sind Sportfeste und Sportveranstaltungen, ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept erlaubt.
In Frechen und NRW aktuell: Inzidenzstufe
1
Bitte beachten, dass wir im TuS im Kontaktsport zur Sicherheit weiterhin auf den Negativ-Testnachweis setzen.
Ab dem 21.06.2021 gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100 greift das Infektionsschutzgesetz
Sportanlagen im Freien können folgendermaßen genutzt werden:
· Individuelle Ausübung jeglichen Sports ohne Körperkontakt unter Wahrung des Abstandsgebotes
· Von einer Person alleine, von 2 Personen oder beliebig vielen Personen aus einem Hausstand. Hierbei muss ein Mindestabstand von 5m zwischen den Personen bzw. Personengruppen eingehalten werden
· Bis zu 5 Kinder bis 13 Jahre (bis zum 14. Geburtstag). Gruppen untereinander dürfen sich nicht vermischen, 5m Abstand zwischen den Gruppen ist einzuhalten
· Anleitung im Einzeltraining, Anleitung von Kindergruppen mit bis zu zwei Trainern oder Betreuern. Ein Übungsleiter kann mehrere Gruppen/Personen nacheinander betreuen.
· Übungsleiter müssen einen tagesaktuellen Test nachweisen
· Die Rückverfolgbarkeit muss gegeben sein (Listen müssen geführt werden)
Bei einer 7 Tagesinzidenz unter 100 gibt es drei unterschiedliche Inzidenzstufen, welche wir auf unseren Verein angepasst und im Folgenden näher erläutert haben. Grundsätzlich gilt, dass die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt sobald der Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 gelten folgende Reglungen der
Inzidenzstufe 3
1. Im Freien können Gruppen mit bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren, zuzüglich zwei Ausbildungspersonen, Kontaktsport ausüben
2. Im Freien können Gruppen mit bis zu 25 Personen über 18 Jahre ausschließlich kontaktfreien Sport ausüben
3. Zwischen verschiedenen Gruppen, beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
4. Der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann stattfinden unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen. In der Halle ist ein negativer Test nachzuweisen, im Freien wird kein Test benötigt.
5. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb a) in Profiligen b) bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und c) der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15), kann stattfinden.
6. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu der Sportanlage (Spielbetrieb) im Freien ist für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis möglich, wenn die Rückverfolgbarkeit gesichert ist und die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden.
7. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig
Bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 35 und 50 gelten folgende Reglungen der
Inzidenzstufe 2
1. Im Freien kann Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit negativem Testnachweis und einfacher Rückverfolgbarkeit stattfinden
2. Im Freien können Gruppen ohne Personenbegrenzung kontaktfreien Sport ausüben
3. In geschlossenen Räumen kann mit einem Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von kontaktfreiem Sport, unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand, mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining, stattfinden.
4. Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen mit negativem Testergebnis und einfacher Rückverfolgbarkeit ist in geschlossenen Räumen ist zulässig
5. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien, unter Beachtung der übrigen Maßgaben, auch ohne Negativtestnachweis ist für bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, möglich
6. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen, bis zu 500 Personen, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht, ist zulässig
7. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen und Mindestabstands sind zulässig.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 0 und 35 gelten folgende Reglungen der
Inzidenzstufe 1
1. Im Freien können Gruppen mit bis zu 100 Personen Kontaktsport ausüben. Ein Negativtestnachweis und die Rückverfolgbarkeit sind Voraussetzung
2. In geschlossenen Räumen ist die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt
3. In geschlossenen Räumen ist auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere IndoorCycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind, erlaubt
4. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien, unter Beachtung der übrigen Maßgaben, ist auch für mehr als 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, erlaubt.
5. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht, ist gestattet.
6. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, kann bei der Sportausübung auf den Negativtestnachweis verzichtet werden
7. Ab dem 1. September 2021 sind Sportfeste und Sportveranstaltungen, ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept erlaubt.